Einschränkungen des Konzernprivilegs bei Arbeitnehmerüberlassung, BAG Urteil 9 AZR 13/24

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass das Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer entweder zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird. Die Entscheidung betont, dass eine langjährige Überlassung an ein anderes Konzernunternehmen ein starkes Indiz dafür ist, dass die Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In solchen Fällen entsteht nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeiter und dem Entleiher, sofern die Vorgaben des AÜG verletzt werden.

Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein Arbeitnehmer der S-GmbH, über zwölf Jahre ausschließlich für ein anderes Konzernunternehmen gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht hatte das Konzernprivileg bejaht, weil der Kläger nicht „zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt“ worden sei. Das BAG stellte jedoch klar, dass die Konjunktion „und“ im Gesetz alternativ zu verstehen ist: Es reicht aus, wenn einer der beiden Tatbestände – Einstellung oder Beschäftigung zum Überlassungszweck – vorliegt.

Das Verfahren wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um festzustellen, ob tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassungvorlag. Dabei ist zu prüfen, ob der Kläger in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert war und dessen Weisungen unterlag.

Fazit

Die Entscheidung des BAG setzt klare Grenzen für die Anwendung des Konzernprivilegs und stärkt die Rechte von Zeitarbeitern. Konzernunternehmen müssen sicherstellen, dass Überlassungen den Vorgaben des AÜG entsprechen, um Rechtsfolgen wie das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher zu vermeiden.

 

 

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